Kanzlei für Digital-
und Wirtschaftsrecht
Geld zurück nach Trading Betrug?

Interactive Consulting: FINMA-Warnung, zwei Domains und die Frage nach dem tatsächlichen Vertragspartner

Veröffentlicht am 15.10.2026 –

Sie möchten Ihr Guthaben bei Interactive Consulting auszahlen lassen, doch statt einer Überweisung erhalten Sie neue Anweisungen? Möglicherweise soll zunächst eine zusätzliche Gebühr bezahlt, ein weiteres Konto eröffnet oder eine angebliche Sicherheitsprüfung abgeschlossen werden. Ich rate Ihnen, vorerst keine weiteren Zahlungen zu leisten und die bisherige Kommunikation vollständig zu sichern.

Das Angebot tritt insbesondere unter inter-actives.com auf. Daneben ist die Adresse interactivebrokersconsulting.com zu prüfen. Eine Verbindung zwischen beiden Domains lässt sich aus ihrer bloßen Namensähnlichkeit allerdings nicht zuverlässig nachweisen.

Besonders relevant ist eine Warnung der Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA vom 24. September 2026 zu inter-actives.com. Für Anleger ist das ein konkreter Anlass, die Identität des Anbieters und den Verbleib ihrer Einzahlungen unabhängig überprüfen zu lassen.

Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht. Über trading-betrug.de können Betroffene eine kostenfreie Ersteinschätzung anfordern.

Die FINMA nennt eine Adresse, aber keinen Handelsregistereintrag

Der Warnlisteneintrag der FINMA enthält eine bemerkenswerte Kombination: Für inter-actives.com wird die Anschrift Gotthardstrasse 3, 6300 Zug angegeben. Einen Unternehmenssitz nennt die Behörde nicht. Beim Handelsregister vermerkt sie, dass kein Eintrag vorhanden ist.

Das ist mehr als eine allgemeine negative Internetbewertung. Es handelt sich um eine konkrete Veröffentlichung einer staatlichen Finanzaufsicht.

Allerdings stellt die FINMA damit keinen strafrechtlichen Betrug fest. Auch benennt der Eintrag keine verantwortlichen Personen oder nachgewiesenen Schadenssummen.

Ich würde deshalb zunächst sämtliche Unterlagen darauf untersuchen, welche Gesellschaft tatsächlich als Vertragspartner von Interactive Consulting aufgetreten sein soll.

Interactive Consulting und die amerikanische Geschäftsadresse

Neben der Schweizer Anschrift nennt der Internetauftritt nach öffentlich dokumentierten Angaben auch One Pickwick Plaza, Greenwich, Connecticut 06830, USA.

Zwei internationale Adressen können Vertrauen schaffen. Sie beantworten aber noch nicht, welche juristische Person für die Anlagegelder verantwortlich ist.

Die Schweizer Anschrift

Prüfen Sie, ob im Vertrag ein schweizerischer Rechtsträger mit vollständiger Firmierung und Registernummer genannt wird.

Die amerikanische Anschrift

Fragen Sie nach dem genauen Unternehmensnamen und einer überprüfbaren Registrierung. Eine Geschäftsadresse allein belegt keine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen.

Der Vertragspartner

Ich empfehle, die Bezeichnung auf der Website mit derjenigen auf Zahlungsaufforderungen und Kontoauszügen zu vergleichen. Abweichungen sind erklärungsbedürftig.

Zwei Internetadressen: Welche Rolle spielt interactivebrokersconsulting.com?

Die Bezeichnung interactivebrokersconsulting.com verdient eine eigenständige Untersuchung.

Sie enthält die Wörter „Interactive Brokers“. Unter diesem Namen ist ein etablierter internationaler Broker bekannt. Daraus darf jedoch keine geschäftliche Verbindung zwischen Interactive Consulting und diesem Broker abgeleitet werden.

Ebenso wenig ist bislang belastbar belegt, dass interactivebrokersconsulting.com und inter-actives.com von denselben Personen betrieben werden.

Gerade deshalb sollten Betroffene beide Adressen nicht unbesehen gleichsetzen.

Ich rate, die ursprüngliche Werbeanzeige, den ersten Registrierungslink und spätere Login-Adressen getrennt zu speichern.

Falls ein Ansprechpartner von einer Domain zur anderen verwiesen hat, sichern Sie die betreffende Nachricht. Sie kann die Verbindung im konkreten Einzelfall dokumentieren.

Warum die junge Domain inter-actives.com auffällt

Nach öffentlich dokumentierten Registrierungsdaten wurde inter-actives.com am 30. Juli 2026 registriert.

Nur wenige Wochen später, am 24. September 2026, erschien die Website auf der FINMA-Warnliste.

Auch ein unabhängiger IT-Sicherheitsdienst stufte die Domain Anfang Oktober 2026 als verdächtig ein. Seine automatisierte Bewertung verwies unter anderem auf die kurze Domainhistorie und Warnsignale aus Sicherheitsdatenbanken.

Eine technische Risikobewertung ist kein Beweis für einen Anlagebetrug. Sie ergänzt aber die aufsichtsrechtlichen Auffälligkeiten.

Ich würde insbesondere prüfen, ob Interactive Consulting gegenüber Anlegern eine wesentlich längere eigene Unternehmensgeschichte behauptet hat.

Kontostufen von 50.000 bis 500.000 Euro: Der Druck zur Aufstockung

Die öffentliche Darstellung von Interactive Consulting enthält auffällige Kontomodelle.

Für einen Gold-Status werden 50.000 Euro, für Platin 100.000 Euro und für VIP 500.000 Euro als Mindestbeträge genannt.

Diese Staffelung ist für meine rechtliche Bewertung aus einem bestimmten Grund interessant: Sie kann beeinflussen, wie ein Anleger zu weiteren Einzahlungen bewegt wird.

Wurde Ihnen ein höherer Kontostatus mit besonderen Auszahlungsrechten oder persönlicher Betreuung versprochen? Dann sollten diese Aussagen dokumentiert werden.

Zusagen vor der Einzahlung

Sichern Sie Werbematerial und Nachrichten, in denen konkrete Vorteile eines Upgrades beschrieben wurden.

Bedingungen nach der Einzahlung

Prüfen Sie, ob die angeblichen Voraussetzungen später verändert wurden.

Ich empfehle, bei widersprüchlichen Zusagen nicht telefonisch weiterzuverhandeln, sondern die ursprünglichen Aussagen schriftlich festzuhalten.

Kostenfreie Ersteinschätzung

Da Betroffene eines Anlagebetrugs bereits einen empfindlichen Vermögensschaden erlitten haben, bieten wir zunächst eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Wir teilen offen und ehrlich mit, was wir in Ihrem Fall für Sie tun können.

  • 1Sie schildern uns Ihren Fall
  • 2Melden Sie sich unverbindlich per Mail, Telefon oder WhatsApp
  • 3Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten
  • 4Sie erhalten eine anwaltliche Rückmeldung zu Ihrem Einzelfall.

Der amerikanische Risikohinweis ist keine Finanzlizenz

Auf dem Internetauftritt von inter-actives.com wird nach dokumentierten Angaben auf CFTC Rule 4.41 Bezug genommen.

Diese amerikanische Vorschrift betrifft unter anderem Werbung mit hypothetischen oder simulierten Handelsergebnissen.

Ein solcher Hinweis ist keine behördliche Genehmigung des Anbieters.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer tatsächlichen Handelsperformance und einem hypothetischen Rechenbeispiel.

Ich würde deshalb prüfen, ob die beworbenen Ergebnisse aus real ausgeführten Geschäften stammen sollen oder lediglich modellhaft dargestellt wurden.

Verlangen Sie nachvollziehbare Handelsabrechnungen, nicht nur Bildschirmansichten mit steigenden Kontoständen.

Was Sie jetzt sofort tun sollten

Wenn Sie bei Interactive Consulting investiert haben und einen Betrug vermuten, empfehle ich folgende Schritte:

  1. Keine weiteren Zahlungen leisten. Stoppen Sie Nachschüsse, Kontoupgrades und angebliche Auszahlungsgebühren.
  2. Bank oder Kartenanbieter sofort informieren. Lassen Sie Rückrufmöglichkeiten beziehungsweise ein Chargeback prüfen.
  3. Beide Domains dokumentieren. Sichern Sie inter-actives.com, interactivebrokersconsulting.com und tatsächlich verwendete Unterseiten.
  4. Alle Ansprechpartner erfassen. Notieren Sie Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Kommunikationszeiten.
  5. Das Kundenkonto sichern. Fotografieren oder exportieren Sie Kontostände, Transaktionen, Positionen und Auszahlungsanträge.
  6. Zahlungswege vollständig auflisten. Erfassen Sie IBANs, Empfänger, Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes.
  7. Geräte und Konten absichern. Kontrollieren Sie Fernwartungsprogramme, ändern Sie gefährdete Passwörter und aktivieren Sie Zwei-Faktor-Authentifizierung.
  8. Rechtliche Ansprüche frühzeitig prüfen lassen. Lassen Sie mögliche Verantwortliche und die tatsächlichen Geldempfänger untersuchen.

Löschen Sie keine Nachrichten und übermitteln Sie keine zusätzlichen Ausweisdokumente an unbekannte Ansprechpartner.

Interactive Consulting Auszahlung: Was eine neue Gebührenforderung bedeutet

Kritische Veröffentlichungen zu Interactive Consulting berichten über verzögerte Auszahlungen und zusätzliche Zahlungsforderungen.

Diese Berichte sind nicht automatisch auf jeden Anleger übertragbar. Sie beschreiben jedoch Vorgänge, die im konkreten Fall rechtlich erheblich sein können.

Fordert ein Ansprechpartner eine Steuer oder Provision vor der Auszahlung, würde ich zuerst die Vertragsgrundlage, den Zahlungsempfänger und die Berechnung untersuchen.

Eine neue Zahlung darf nicht allein deshalb als erforderlich gelten, weil sie im Kundenportal angezeigt wird.

Ich empfehle, eine schriftliche Auszahlungsaufforderung mit angemessener Frist zu dokumentieren, sofern der Anspruch fällig ist. Bei einem ernsthaften Betrugsverdacht sollten parallel unverzüglich Sicherungsmaßnahmen geprüft werden.

Interactive Consulting Geld zurück: Der Zahlungsweg entscheidet

Bei Überweisungen kommt es darauf an, ob die Zahlung bereits ausgeführt wurde und wer sie autorisiert hat.

§ 675p BGB regelt die Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen. § 675u BGB betrifft die Erstattung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge.

Eine selbst freigegebene Überweisung ist daher nicht automatisch von der Bank zu ersetzen, wenn der Anleger zuvor getäuscht wurde.

Bei Kreditkartenzahlungen können Reklamationsverfahren bestehen. Wurden Kryptowährungen transferiert, sollten die verwendete Börse, das Netzwerk und die Transaktionsdaten untersucht werden.

Bestätigte Blockchain-Transaktionen lassen sich normalerweise nicht rückgängig machen. Unter Umständen können jedoch weitere Zahlungsstationen identifiziert werden.

Wer haftet bei einem nachgewiesenen Anlagebetrug?

Für Schadensersatzansprüche kommen bei nachgewiesener vorsätzlicher Täuschung insbesondere § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und § 826 BGB in Betracht.

Gegen tatsächliche Empfänger können gegebenenfalls bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen.

Ich würde dabei streng zwischen Websitebetreibern, angeblichen Beratern, Kontoinhabern und weiteren Zahlungsbeteiligten unterscheiden.

Die bloße Erwähnung einer Anschrift in Zug oder Greenwich begründet keine Haftung dort ansässiger Unternehmen.

Eine Strafanzeige kann Ermittlungen ermöglichen, ersetzt jedoch nicht die Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche. Die regelmäßige Verjährung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; ihr Beginn richtet sich grundsätzlich nach § 199 Abs. 1 BGB.

Nach dem ersten Verlust droht möglicherweise ein zweiter

Betroffene eines möglichen Interactive-Consulting-Betrugs sollten besonders vorsichtig sein, wenn sich plötzlich angebliche Blockchain-Ermittler melden.

Solche Personen behaupten mitunter, verlorene Gelder seien bereits gefunden oder eingefroren worden. Vor einer Auszahlung verlangen sie eine Gebühr.

Ich rate, keine solchen Vorauszahlungen zu leisten und niemals private Wallet-Schlüssel, Seed-Phrases oder TANs weiterzugeben.

Auch ein angebliches Behördenschreiben sollte ausschließlich über unabhängig ermittelte offizielle Kontaktwege überprüft werden.

Interactive Consulting: Meine anwaltliche Prüfung für betroffene Anleger

Bei Interactive Consulting würde ich zunächst die FINMA-Warnung zu inter-actives.com, die tatsächliche Betreiberidentität und die mögliche Rolle von interactivebrokersconsulting.com getrennt untersuchen.

Anschließend wären die individuellen Verträge, Einzahlungen, Auszahlungsanträge und Kommunikationsverläufe auszuwerten.

Als Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht prüfe ich auf dieser Grundlage mögliche Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche sowie sinnvolle außergerichtliche, strafrechtliche oder gerichtliche Schritte.

Über trading-betrug.de können Betroffene eine kostenfreie Ersteinschätzung anfordern.

Eine Rückzahlung lässt sich nicht garantieren. Bei Interactive Consulting besteht jedoch ein konkreter Anlass, nicht länger allein auf die Zusagen eines vermeintlichen Kundenbetreuers zu vertrauen, sondern den wirklichen Vertragspartner und den Weg des investierten Geldes aufzuklären.